Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsinhalt / Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen
    1. Die Ausführung aller Aufträge – gleich ob im Bereich Einkauf oder Verkauf – erfolgt nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung geht diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, auch soweit sie selbst als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sein sollten. In solchen Fällen ergänzen sich unsere Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    3. Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Schriftform ist gewahrt auch im Falle der Verwendung von Telefax und / oder E-Mail.
    4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unbeschadet Ziffer 1.2 ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn wir solchen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Leistungen des Vertragspartners vorbehaltlos annehmen.
  2. Liefer- und Zahlungsbedingungen
    1. Außer im Falle anderslautender Vereinbarung erfolgt unsere Lieferung grundsätzlich EXW inkl. Verpackung.
    2. Soweit nicht anderslautend vereinbart sind alle Zahlungen innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ab Zeitpunkt der Auslieferung der bestellten Waren beim Vertragspartner zu erbringen.
    3. Bei Lohnarbeiten gilt: Sofort netto ohne Abzug zahlbar.
  3. Zahlungsverzug
    1. Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug oder wird eine von ihm zu vertretende wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig, unbeachtet angenommener Wechsel.
    2. Unbeschadet anderer Ansprüche können wir ab Fälligkeit eine Verzinsung unserer Forderungen in Höhe von 5 %, im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verlangen.
    3. Verzögert der Besteller die Bezahlung der Ware, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist oder bei Ihrer Entbehrlichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Daneben können wir Schadenersatz verlangen, soweit der Besteller die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
    4. Falls der Besteller während der Vertragsdauer falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, sind wir berechtigt, von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten.
  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Zahlungsansprüche aus der mit dem Besteller bestehenden Geschäftsverbindung, der diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Eigentum. Mit dem Ausgleich aller offenen Forderungen aus solchen Geschäftsverbindungen erlischt der Eigentumsvorbehalt endgültig. Der Besteller ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die betreffende Ware gesondert zu lagern und die Vermengung und / oder Vermischung mit anderen Gütern auszuschließen. Abweichendes gilt nur in dem Fall, dass eine Vermengung und / oder Vermischung zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren erforderlich ist.
    2. In den letztgenannten Fällen wird die Be- oder Verarbeitung durch den Besteller während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Be- oder Verarbeitung.
    3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung entstandenen Sachen in den unter Ziffer 4.1 (letzter Satz) genannten Fällen nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist oder wir der Veräußerung berechtigt widersprechen. Unsere Vorbehaltsrechte dürfen ohne unsere Zustimmung nicht durch Verfügungen über unsere Ware (z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) beeinträchtigt werden.
    4. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    5. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4.1 tritt der Besteller alle aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Hinblick auf die Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche schon im Voraus hiermit an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermengt und / oder vermischt, so bezieht sich die Abtretung nur auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen beim Besteller selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen und die Abtretung nicht offenzulegen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    6. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um mehr als 110 %, verpflichten wir uns auf Verlangen des Bestellers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben. Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs beträgt 150 % des Schätzwertes des Sicherungsgutes.
  5. Lieferungsverzögerung und -verzug, Nichtleistung / Reach-Verordnung
    1. Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir mit dem Auftrag keinerlei Garantie oder Risiko für die Beschaffung von für die Herstellung von Produkten erforderlichen Materialien, Zukaufteilen und Dienstleistungen. Wir haben insoweit nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern diese Einschränkung gesetzlich zulässig ist und eine Haftung nicht ohnehin nach Maßgabe der folgenden Ziffern ausgeschlossen ist.
    2. Europäische Rechtsverordnungen, insbesondere die REACH-Verordnung, können dazu führen, dass chemische Produkte, die zur Herstellung von Produkten technisch erforderlich sind, kurzfristig einer Sondergenehmigung zur Verwendung im Produktionsprozess bedürfen. Für Verzögerungen der Auftragsabwicklung, die hierdurch entstehen, wird die Haftung außer im Fall unserer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Unterlassung rechtzeitiger Beantragung entsprechend den Erfordernissen der Verordnungen und sonstigen Bestimmungen ausgeschlossen.
  6. Formen
    1. Werden Spritzgusswerkzeuge, Vorrichtungen, Lehren, Gestelle und Prototypen etc. im Auftrag des Kunden durch uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten für den Besteller angefertigt, so sind – soweit nicht anderslautend vereinbart –
      • 1/3 bei Auftragserteilung vom Gesamtauftragswert,
      • 1/3 bei ersten werkzeugfallenden Teilen vom Gesamtauftragswert,
      • 1/3 bei Freigabe des Erstmusterprüfbericht (EMPB),
      oder Anlieferung für Serie, jedoch spätestens 60 Tage nach Vorlage des EMPB netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.
    2. Die etwaigen nach Ziffer 6.1 angefertigten Werkzeuge etc. sind in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung unser Eigentum bis zur endgültigen Bezahlung und werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Besteller voraus.
    3. Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen auf. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Wir tragen nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Verschleiß erwachsen. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Bestellung keine weitere Bestellung eingeht.
    4. Wir sind zur Annahme von Anschlussaufträgen nicht verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.
    5. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferte Ware nicht oder nicht in der vereinbarten Frist bezahlt, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist oder ihrer Entbehrlichkeit die Werkzeuge beliebig verwenden.
    6. Wird für die Herstellung ein Werkzeug im Sinne der Ziffer 6.1 benötigt, so beginnt eine für die Herstellung und Lieferung vereinbarte Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem freigegebene CAD-Daten vom Besteller und ein schriftlicher Auftrag vorliegen.
  7. Schutzrechte
    1. Sofern wir Gegenstände nach CAD-Daten, Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, herzustellen haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden.
    2. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Gegenständen, die nach CAD-Daten, Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz für die aufgewendeten Kosten zu verlangen.
    3. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die uns aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte aus und in Zusammenhang mit Ziffer 7.2 erwachsen, hat der Besteller auf unser Verlangen Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
    4. CAD-Daten, Zeichnungen, Modelle oder eingesandte Muster werden nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so sind wir berechtigt, CAD-Daten, Zeichnungen, Modelle und Muster drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
  8. Lieferfristen
    1. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der letzten für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und einer vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Beistellungen zu liefern, so beginnt die Frist erst mit deren Eingang zu laufen.
    2. Ist eine Lieferfrist nicht vorgesehen, hat der Besteller die Pflicht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung die Ware anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bleibt der Besteller mit der Annahme der Ware über diese Frist hinaus im Rückstand, so steht uns das Recht zu, nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren 14- tägigen Nachfrist - oder bei ihrer Entbehrlichkeit vom Vertrag sofort – vom Vertrag zurückzutreten. Daneben können wir Schadensersatz verlangen, soweit der Besteller die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
    3. Bei höherer Gewalt ruht unsere Pflicht zur Vertragserfüllung für die Dauer des Hindernisses, dauert diese länger als 6 Monate, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
    4. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle, Betriebsstörungen, Unterbrechung in der Energieversorgung, Rohstoffmangel, gleichviel ob diese Ereignisse im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer eintreten.
  9. Gefahrübergang

    Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder abholbereit gemeldet ist. Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.

  10. Gewährleistung
    1. Beanstandungen von erkennbaren Mängeln an von uns gelieferter Ware finden nur Berücksichtigung, wenn sie unverzüglich nach Warenempfang schriftlich uns gegenüber erhoben werden. Die Bestimmungen des § 377 HGB bleiben unberührt.
    2. Wenn die unter § 6.1 genannten Formen vom Besteller angefertigt oder in dessen Auftrag angefertigt worden ist, trägt der Besteller für die konstruktiv richtige Gestaltung und praktische Eignung die alleinige Verantwortung, auch wenn bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
    3. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
    4. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leisten wir nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz oder beseitigen den Mangel. Für die Ersatzlieferung gelten die gleichen Bedingungen wie für die gerügte Lieferung. Die Mangelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Neben dem Rücktritt vom Vertrag kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nur verlangen, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wegen Verletzung einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Ebenso greift die Einschränkung nicht ein, soweit es um eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz oder um eine Haftung wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht. Die Haftung wird auf Schäden begrenzt, die typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art zu erwarten sind.
    5. Bei Lohnarbeiten sind grundsätzlich ca. 10 % Ausschuss zu berücksichtigen.
    6. Der Besteller trägt das Veränderungsrisiko, das nach Gefahrübergang eintritt, so dass für Farbbeständigkeit bei Kunststoffen eine Gewährleistung nicht übernommen werden kann.
  11. Verjährung
    1. Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Minderung wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Der Rücktritt ist nach Ablauf der Verjährungsfrist unwirksam.
    2. Ebenfalls innerhalb eines Jahres verjähren sonstige Ansprüche des Bestellers. Der Beginn der diesbezüglichen Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  12. Geheimhaltung
    1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
    2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten ohne die jeweilige Zustimmung der andern Partei Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der für die Herstellung und Vertragserfüllung bestehenden betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
    3. Unterlieferanten und Subunternehmer sind entsprechend zu verpflichten.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Lieferverhältnis ist Nürnberg Gerichtssand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess ist Nürnberg, soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
    2. Lieferungen nach dem Ausland unterliegen Deutschem Recht, die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
    3. Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und insbesondere des Vertrages selbst nicht berührt. In einem solchen Fall wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame ersetzt, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck am ehesten verwirklicht.